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Klinikverzeichnis-Online: Beihilferegelungen in Brandenburg
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Beihilferegelungen des Landes Brandenburg


Beihilferecht:

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zum Beihilferecht von Brandenburg
Aktuelles

Brandenburg hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz (§ 62) letztmals zum 06.06.2019 geändert. Im Übrigen verweist das Land Brandenburg bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (siehe www.beihilfevorschriften.de).

>>>hier weitere Informationen der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg



Brandenburg hat zum 01.01.2020 die pauschale Beihilfe eingeführt

>>>hier finden Sie weitere Hinweise des Landes Brandenburg

Der Landtag hat am 05.06.2019 das „Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe“ beschlossen. Damit wurde das Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG) ergänzt und eine neue Form der Beihilfe (§ 62 Abs. 6 LBG) geschaffen. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte können ab dem 01.01.2020 alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen wählen. Es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung, die aber einen schriftlichen Antrag erfordert.

Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder eine private Krankenvollversicherung besteht. Ergänzende individuelle Beihilfe wird neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt. Die Entscheidung, pauschale Beihilfe in Anspruch zu nehmen, wird von der beihilfeberechtigten Person für sich und die bei ihr berücksichtigungsfähigen Angehörigen unwiderruflich getroffen. Eine abweichende Wahl von individueller Beihilfe und pauschaler Beihilfe für einzelne Personen ist nicht möglich. Beiträge zur sozialen oder gesetzlichen Pflegeversicherung sind von der pauschalen Beihilfe nicht erfasst, es wird wie bisher die individuelle Beihilfe im Pflegefall gewährt. Die pauschale Beihilfe wird in Form eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt und monatlich mit den Bezügen ausgezahlt.

Antrag auf pauschale Beihilfe Voraussetzungen

Einen Anspruch auf pauschale Beihilfe haben:
- Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienstverhältnis,
- Richterinnen und Richter,
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
- Witwen und Witwer oder Hinterbliebene, eingetragene Lebenspartner/innen sowie Waisen der oben genannten Personen, solange sie einen Anspruch auf Bezüge haben oder diese Bezüge aufgrund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden (§ 62 Abs. 1 LBG).

Ein Antrag auf pauschale Beihilfe ist nur für die Zukunft möglich bzw. kann nicht für zurückliegende Zeiträume gestellt werden.



Tipp
Zuerst umfassend informieren
Fragen richten Sie daher bitte an die Bereiche Besoldung oder Versorgung der ZBB. Die Antragsformulare (Erstantrag und jährliche Folgeanträge zur Aktualisierung) finden Sie unter www.zbb.brandenburg.de


Antragsgrenzen & Fristen - Seite 52

Beihilfebemessungssätze - Seite 40 ff.

Berücksichtigungsfähige Personen - Seite 40

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen) - Seite 63

Geburt - Seite 82

Pflege
- Ambulant
- Stationär
vgl. Bund - Seite 87 ff.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung - Seite 107 ff.

Todesfälle - Seite 86