Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 57 Verwaltungsvorschriften |
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§ 57 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
57 Zu § 57 Verwaltungsvorschriften
57.1 1Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Verwaltungsvorschriften dienen der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung. 2Sie werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
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