Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten |
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§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefähig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
33 Zu § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
33.1 1Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann es in besonderen Einzelfällen erfordern, eine Beihilfe zu den Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten (BVerfG, Urteil vom 6.12.2005 – 1 BvR 347/98). 2Diese Verpflichtung besteht konkret dann, wenn
1. sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat oder
2. das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder
3. ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. 3Darüber hinaus muss in diesen Fällen die nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit bestehen, dass die nicht wissenschaftlich anerkannte Methode zu einer erkennbaren Linderung der Krankheitsfolgen führt. 4Es ist somit nicht erforderlich, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Heilung, der Verlängerung der Lebensdauer oder der Verbesserung der Lebensqualität besteht. 5Eine reale Chance reicht aus. 6Die Festsetzungsstelle entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen. 7Sie kann dazu auf ihre Kosten eine ärztliche Stellungnahme einholen.
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