Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern |
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§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 3 beihilfefähig.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
13 Zu § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
13.1 1Ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose. 2Ohne Angabe der Diagnose in der Rechnung sind die Aufwendungen nicht prüffähig.
13.1.2 Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nicht beihilfefähig.
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