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Aktuelle Meldungen zur Gesundheit, Pflege und Beihilfe:
Änderung im Hamburgischen Beihilferecht ab 1. August 2005
Mit der am 15. Juli 2005 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl. Nr. 23, Seiten 280 und 281) verkündeten Siebten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung treten am 1. August 2005 Änderungen in Kraft.
- Einführung von Kostendämpfungspauschalen
Die zu gewährende Beihilfe wird je Kalenderjahr um Kostendämpfungspauschalen (KDP) gekürzt. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen, die am 1. Januar des Kalenderjahres vorlagen, dem die Aufwendungen zugerechnet werden. Die KDP ist nach Besoldungs- und Statusgruppen gestaffelt. Bei berücksichtigungsfähigen Kindern und Teilzeitbeschäftigungen finden entsprechende Minderungen statt. Für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 9 HmbBeihVO) entfällt die KDP. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen verändert sich nicht.
- Verzicht auf Rücksendung eingereichter Belege
Aufwendungsnachweise werden künftig nicht mehr an die Beihilfeberechtigten zurückgesandt. Der Nachweis für das Entstehen beihilfefähiger Aufwendungen erfolgt nur noch durch Vorlage von Kopien oder Zweitschriften der Belege. Die eingereichten Belege werden bis zur Bestandskraft der Festsetzung archiviert.
Reichen Sie daher bitte künftig nur noch Kopien oder Zweitschriften Ihrer Rechnungen bei der Beihilfestelle ein. Eine Rücksendung findet nicht mehr statt.
Die wichtigsten Änderungen im Beihilferecht ab 1. Mai 2004
Die vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossenen Änderungen zur Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) wurden am 5. März 2004 verkündet und treten überwiegend zum 1. Mai 2004 in Kraft.
- Antragsfrist
Die Antragsfrist (Ausschlussfrist der Rechnungen) wurde von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert.
- Mindestantragsgrenze
Die Mindestantragsgrenze wurde von 100 auf 200 Euro erhöht. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten den Betrag von 200 Euro nicht, übersteigen aber 15 Euro, kann wie bisher eine Beihilfe gewährt werden.
Änderungen des Sozialgesetzbuches (Gesundheitsreform)
Zum 1. Januar 2004 wurden auf Grund von bestehenden Verweisen in der Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) auf das Sozialgesetzbuch Änderungen wirksam.
- Eigenanteile für Arznei- und Verbandmittel
Der Eigenanteil für Arznei- und Verbandmittel, die nach dem 31.12.2003 gekauft wur-den, beträgt jetzt 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Es wird bei einem Abgabepreis von
- 5 bis 50 Euro ein Eigenanteil von 5 Euro,
- 50 bis 100 Euro ein Eigenanteil von 10% und
- über 100 Euro ein Eigenanteil von 10 Euro
abgezogen.