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Gesetzliche Krankenversicherung
 
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Die gesetzliche Krankenversicherung ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Die Grundlagen sind in verschiedenen Gesetzen geregelt:
- im Sozialgesetzbuch,
- im Reichsknappschaftsgesetz,
- im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
- in der Reichsversicherungsordnung.

Die gesetzliche Krankenversicherung sichert Versicherte und deren Familien im Krankheitsfall ab und kommt für die notwendige medizinische Hilfe auf. Sie zahlt ein Krankengeld, wenn der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt während einer Arbeitsunfähigkeit nicht weiterbezahlt. Ausgenommen sind Leistungen nach einem Arbeitsunfall oder als Folge einer Berufskrankheit. Diese Fälle sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Seit 1. Januar 1996 können auch Pflichtversicherte,Angestellte oder Arbeiter, ihre Orts-, Betriebs- bzw. Innungskrankenkasse oder Ersatzkasse frei wählen.

Beiträge
Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert ihre Ausgaben durch Beiträge. Arbeitnehmer zahlen davon die Hälfte. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Wenn Angestellte oder Arbeiter freiwillig versichert sind, weil sie die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Die Höhe des Beitrages hängt vom Einkommen ab. In Deutschland gilt ein durchschnittlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung von 13,8 Prozent (2002) der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Der Beitrag wird höchstens von der Beitragsbemessungsgrenze von 3375 EURO (West und Ost) erhoben, diese ist zugleich auch Versicherungspflichtgrenze.

Leistungen
- Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und zur Krankheitsverhütung, auch im Bereich der zahnmedizinischen Prophylaxe.
- Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung von bestimmten Krankheiten (für Kinder in den ersten sechs Lebensjahren, für Frauen ab dem 20. und für Männer ab dem 45. Lebensjahr).
- Kieferorthopädische Behandlung für Versicherte.
- Ärztliche und zahnärztliche Behandlung mit freier Wahl unter den zugelassenen Vertragsärzten und Vertragszahnärzten.
- Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Hilfsmittel, wie Hörgeräte oder Rollstühle.
- Festbeträge zu den Kosten für medizinisch notwendige zahnprothetische Leistungen bei Zahnersatz und Zahnkronen.
- Behandlung im Krankenhaus.
- Kostenübernahme oder Zuschüsse bei notwendigen Kuren.
- Krankengeld: Normalerweise zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit den Lohn oder das Gehalt für sechs Wochen weiter. Anschließend erhalten Sie von der Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt) maximal 90 Prozent des Nettolohnes. Krankengeld können Sie für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei
Jahren bekommen.
- Krankengeld bis zu zehn Tagen pro Jahr für jedes Kind unter zwölf Jahren, das von Ihnen gepflegt werden muss.Wenn Sie als Versicherter Ihr Kind allein erziehen, verdoppelt sich Ihr Anspruch auf höchstens 20 Tage. Bei mehreren versicherten Kindern ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
- Haushaltshilfe, wenn Sie durch einen Krankenhausaufenthalt oder eine Kur ihren Haushalt nicht weiterführen können.
- Häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder so die ärztliche Behandlung gesichert wird.
- Häusliche Pflege für Wöchnerinnen.
- Mutterschaftsgeld und Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung. Mutterschaftsgeld erhalten Kassenmitglieder regelmäßig für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (Schutzfrist). Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist. Maximal zahlt Ihnen die Krankenkasse 13 EURO je Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit der Schutzfrist den Differenzbetrag zum durchschnittlichen Nettolohn dazu.
- Sterbegeld als Zuschuss zu den Bestattungskosten, wenn die Versicherung schon am 1. Januar 1989 bestand.

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