Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie |
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§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei
1. affektiven Störungen, depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen und Dysthymien,
2. Angst- und Zwangsstörungen,
3. somatoforme Störungen einschließlich Konversionsstörungen,
4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen,
5. Essstörungen,
6. nichtorganischen Schlafstörungen,
7. sexuellen Funktionsstörungen,
8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,
9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend,
10. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung und
11. seelischen Behinderungen
a) aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tief greifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen,
b) als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bieten, und
c) als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
(2) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:
Seite 333, Tabelle
2. analytische Psychotherapie:
Seite 333, Tabelle
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
Seite 333, Tabelle
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
Seite 333, Tabelle
(3) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
20 Zu § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie (bleibt frei)
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