Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 16 Auslagen-, Material und Laborkosten |
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§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
(1) Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig.
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
16 Zu § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
16.1 Zu Absatz 1
16.1.1 Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ sind durch eine Rechnung der Zahnärztin oder des Zahnarztes oder Dentallabors entsprechend § 10 Abs. 2 Nr. 5 und 6 GOZ nachzuweisen.
16.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
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