Kliniken       Informationen       Gesundheit       Vorsorge       Kur       Impressum   
  Tipps zur Kur
  Kurorte
  Kneipp
  Mayr-Kur
  Beihilfeverordnung
  Beihilferecht des Bundes
  Beihilferecht der Länder
 
 



 Seitenanfang
 

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
Neu aufgelegt: Ratgeber "Die Beihilfe des Bundes und der Länder" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten >>>weiter

Link-TIPP: Die wichtigsten Erläuterungen zum Beihilferecht mit allen Vorschriften in Bund und in den Ländern... www.beihilfe-online.de
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen

(1) Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen.
Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an Beihilfeberechtigte, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören. Unterhaltsansprüche von Beihilfeberechtigten gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.
(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.
(3) Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,
2. berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und
3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.
(4) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

9 Zu § 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
9.1 Zu Absatz 1
9.1.1 1Zu den zustehenden Leistungen nach Satz 1 gehören z. B. auch Ansprüche gegen zwischen- oder überstaatliche Organisationen und Ansprüche auf Krankheitsfürsorge aufgrund Artikel 31 Abs. 2 des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen sowie Ansprüche nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte. 2Zu den zustehenden Leistungen gehören ferner Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), und zwar auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch dann, wenn sie nach sozialhilferechtlichen
Grundsätzen gewährt werden, es sei denn, dass sie vom Einkommen oder Vermögen der oder des Leistungsberechtigten oder ihrer oder seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen wieder eingezogen werden. 3Die Beihilfe geht den Leistungen nach dem Krankenfürsorgesystem der EG vor.
9.1.2 1Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter oder seinen Vater auf Ersatz von Aufwendungen bei Krankheit sind im Rahmen der Unterhaltspflicht zu erfüllen (vgl. § 1615a i. V. m. § 1610 Abs. 2, §§ 1615 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). 2Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen
seine Mutter oder seinen Vater fällt jedoch nicht unter die Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 9 Abs. 1 Satz 1; dies gilt ohne Rücksicht darauf, wem dieser Anspruch zusteht. 3Daher kann z. B. die Mutter nicht auf etwaige Ansprüche gegen den Vater des Kindes verwiesen werden, wenn sie für Aufwendungen dieser
Art Beihilfen beansprucht.
9.2 Zu Absatz 2
9.2.1 1Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen)
einen befundbezogenen Festzuschuss. 2Der Festzuschuss umfasst 50 Prozent der jeweiligen Regelversorgung. 3Unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 SGB V kann sich der Festzuschuss um maximal 30 Prozent nochmals erhöhen. 4Dieser maximal zu erreichende Festzuschuss (entspricht 65 Prozent der jeweiligen
Regelversorgung) wird immer, sowohl bei freiwillig Versicherten als auch bei Pflichtversicherten in der GKV, angerechnet, unabhängig davon, ob die GKV diesen auch gezahlt hat.
9.3 Zu Absatz 3
9.3.1 Satz 1 ist z.B. bei privatärztlicher Behandlung anzuwenden.
9.3.2 Zu den Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis
nach Satz 4 Nr. 3 gehören nicht Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung, die von ihr aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt werden.
9.4 Zu Absatz 4 (bleibt frei)


Weitere Artikel:
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Übersicht
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Anhang 1 (VwV zu § 18 Abs. 2 BBhV): Verzeichnis der vom Bundesministerium des Innern bestellten Gutachterinnen und Gutachter und Obergutachterinnen und Obergutachter für Psychotherapie
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 1
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 2
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 3
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 4
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 5
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 6
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .1 Regelungszweck
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .2 Beihilfeberechtigte
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .5 Konkurrenzen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 10 Beihilfeanspruch
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 11 Aufwendungen im Ausland
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 12 Ärztliche Leistungen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 14 Zahnärztliche Leistungen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 16 Auslagen-, Material und Laborkosten
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 18 Psychotherapeutische Leistungen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 19 Psychosomatische Grundversorgung
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 21 Verhaltenstherapie
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 22 Arznei- und Verbandmittel
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 23 Heilmittel
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 24 Komplextherapien
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 26 Krankenhausleistungen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 27 Häusliche Krankenpflege
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 28 Familien- und Haushaltshilfe
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 30 Soziotherapie
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 31 Fahrtkosten
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 32 Unterkunftskosten
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 37 Grundsatz
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 39 Vollstationäre Pflege
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 40 Palliativversorgung
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 42 Schwangerschaft und Geburt
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 46 Bemessung der Beihilfe
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 47 Abweichender Bemessungssatz
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 48 Begrenzung der Beihilfe
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 49 Eigenbehalte
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 50 Belastungsgrenzen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 51 Bewilligungsverfahren
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 52 Zuordnung von Aufwendungen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 53 Elektronische Gesundheitskarte
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 54 Antragsfrist
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 55 Geheimhaltungspflicht
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 56 Festsetzungsstellen
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 57 Verwaltungsvorschriften
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 58 Übergangsvorschriften
•  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 59 Inkrafttreten