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Altersteilzeit
 
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Bund und Länder können Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte treffen.

Während der Bund bereits seit einiger Zeit von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und entsprechende Regelungen getroffen hat, liegt in den Ländern kein einheitliches Bild vor. In den Ländern gelten eigenständige Regelungen, die vom Bund abweichen. In einigen wenigen Ländern sind noch gar keine Altersteilzeitregelungen getroffen werden.

 
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Im Ratgeber "Rund ums Geld im Öffentlichen Dienst" werden die wichtigsten Einzelheiten der für Bundesbeamte getroffenen Regelungen erläutert. Beamtinnen und Beamte des Bundes können Altersteilzeit beantragen, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt waren. Handelte es sich bei der Teilzeitbeschäftigung nur um eine geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit, hat dies keine negativen Auswirkungen auf die Genehmigung der Altersteilzeit. Die Altersteilzeit muss bis zum 31. Dezember 2009 bewilligt und von dem Beamten angetreten werden. Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 55. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss jedoch immer bis zum Beginn des Ruhestandes fortdauern, also bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. Antragsaltersgrenze. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hat der Beamte, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Mehr über die Einzelheiten zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte erfahren Sie in der aktuellen Jahresausgabe des DBW-Ratgebers "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst" erfahren. Eine Leseprobe des Ratgebers finden Sie hier.
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