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Beihilfe: Urteil zur Beihilfe im Basistarif
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Beihilfe: Urteil zur Beihilfe im Basistarif

Eine Begrenzung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im so genannten Basistarif privat kranken versichert sind, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in zwei Verfahren entschieden. Geklagt hatten zwei Ruhestandsbeamte (Bundesbeamter und ein Berliner Landesbeamte). Beide beantragten Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst bzw. ihre Ehefrau in Anspruch genommen haben. Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhalten in Höhe von 70 v.H. der Aufwendungen Beihilfe. Die übrigen 30 v.H. werden über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die sie jeweils zum so genannten Basistarif abgeschlossen haben. Die Beihilfestellen der Beklagten kürzten die beantragten Beträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz in Ansatz brachten und verwiesen dabei auf die geltenden Regelungen der Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes.

Das BVerwG hat den Klagen stattgegeben und entschieden, dass beide Beihilfeverordnungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Der Bund und das Land Berlin müssen demnach ihre Beihilferegelungen ändern. Die Urteile im Wortlaut finden Sie unter www.bverwg.de. (BVerwG 5 C 16.13; BVerwG 5 C 40.13).

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Quelle: HUK-Newsletter, Ausgabe 02/2014
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