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Beihilfe: Beteiligungsgespräch - Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
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Beihilfe: Beteiligungsgespräch - Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Anlässlich der Fünften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) diskutierten der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften für den öffentlichen Dienst am 18. Juni 2014 den Verordnungsentwurf mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundesinnenministeriums (BMI). Im Kern bedeuten die geplanten Änderungen vor allem Verbesserungen für die Beihilfeberechtigten – wie zum Beispiel die Erhöhung des beihilfefähigen Betrags bei vollstationärer Krankenhausbehandlung Minderjähriger – sowie eine leichtere Verständlichkeit der Verordnung. Dies hatte der DGB bereits in seiner Stellungnahme begrüßt. Die Gewerkschaften nutzten das Gespräch auch zur Erläuterung weiterer Anliegen. Dazu gehört zum einen die wichtige Frage, ob Maßnahmen der Prävention eher der Beihilfe oder der Gesundheitsförderung zugeordnet werden und wie sie finanziert werden können. Zum anderen schilderten die TeilnehmerInnen anschaulich das Problem unverhältnismäßig langer Bearbeitungszeiten von Beihilfeanträgen im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums. Auch die Situation Beihilfeberechtigter, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und ihren Beitrag vollständig alleine tragen, wurde thematisiert. Im Gespräch spielten zudem die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Begrenzung der Beihilfe im Basistarif eine Rolle (BVerwG 5 C 16.13 und 5 C 40.13 Urteile vom 17.04.2014). Das Gericht hatte entschieden, dass die Begrenzung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Das BMI kündigte an, die Beihilfeverordnung im Zuge einer Sechsten Änderungsverordnung entsprechend anzupassen, im Vorgriff darauf aber bereits ab sofort das Urteil bei der Beihilfegewährung zu berücksichtigen. Mit Rundschreiben vom 19. Juni 2014 unterrichtete das BMI deshalb die Obersten Bundesbehörden, dass § 6 Absatz 5 BBhV für im Basistarif krankenversicherte beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nicht mehr anzuwenden ist. Dies gilt auch für den beihilfeergänzenden Standardtarif. Umfasst werden alle künftigen und laufenden Antragsverfahren sowie Widerspruchsverfahren. Auch ausgesetzte oder ruhend gestellte Verfahren sind entsprechend zu entscheiden. In Klageverfahren soll geprüft werden, ob eine Klaglosstellung geboten ist.

Quelle: MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte, Ausgabe 07-08/2014
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